Allgemeine Geschäfts-bedingungen
Nachstehend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Omnia Retail Germany GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PRICEMONITOR OMNIA RETAIL GERMANY GMBH
1 Anwendbarkeit
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die Omnia Retail Germany GmbH (im Folgenden auch: „Omnia“) mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden auch: "Auftraggeber") über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit dem Produkt PriceMonitor - bezahlten oder unbezahlten - schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an ihre Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2.
Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
1.3.
Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufsbedingungen oder anderer Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn Omnia ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Omnia auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für ungültig erklärt werden, bleiben die anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar und wirksam. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
2 Ausführung der Leistungen
Omnia erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen, sofern nicht Omnia schriftlich ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt und das betreffende Ergebnis in der Vereinbarung hinreichend genau beschrieben wurde (Garantie). Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme etc. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.
3 Preis und Zahlungsbedingungen
3.1.
Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer (VAT). Alle von Omnia angegebenen Preise gelten in Euro und sind in Euro zahlbar.
3.2.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Rechnungen von Omnia innerhalb von dreißig (30) Tagen ab deren Datum und Lieferung zu bezahlen. Diese Frist gilt als Endtermin. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.3.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4.
Nach dem ersten Jahr gilt eine jährliche Preiserhöhung von 5 %.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1.
Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg der von Omnia durchzuführenden Tätigkeiten von der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zusammenarbeit der Parteien abhängt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, termingerecht und im erforderlichen Umfang zu kooperieren.
4.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an Omnia übermittelten Daten zu sorgen.
4.3.
Aus Gründen der Kontinuität benennt der Auftraggeber eine oder mehrere Kontaktpersonen als Ansprechpartner für Omnia.
5 Nutzungsbeschränkungen
5.1.
Der Auftraggeber wird die ihm von Omnia zur Verfügung gestellten Daten nur den mit ihm i.S.d. 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen („verbundene Unternehmen“) überlassen und die von Omnia zur Verfügung gestellten Daten nur selbst nutzen oder seinen verbundenen Unternehmen die Nutzung gestatten, es sei denn, mit Omnia ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Das Nutzungsrecht des nutzenden Unternehmens endet spätestens, wenn der Auftraggeber und das nutzende Unternehmen nicht mehr verbundene Unternehmen i.S.d. 15 ff. AktG sind.
5.2.
Verstößt der Auftraggeber gegen die Vorgaben aus Ziffer 5.1, wird Omnia eine Abmahnung aussprechen und erwartet, dass der Auftraggeber den Verstoß innerhalb eines Werktages behebt. Wird der Verstoß trotz der Warnung fortgesetzt, schuldet der Auftraggeber Omnia eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR pro Verstoß. Omnia behält sich weitergehende Ansprüche gegen den Auftraggeber und gegen den Dritten vor.
6 Bedingungen und Fristen
6.1.
Omnia bemüht sich nach besten Kräften, die Lieferbedingungen und Lieferzeiten und/oder Fristen und Lieferdatum so weit wie möglich einzuhalten. Die von Omnia angegebenen Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
6.2.
Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in dem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
6.3.
Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
6.4.
Omnia gerät wegen Überschreitung einer Frist oder eines Zeitraums erst in Verzug, nachdem der Auftraggeber Omnia schriftlich in Verzug gesetzt und Omnia eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung gesetzt hat und diese angemessene Frist verstrichen ist. Die Inverzugsetzung muss die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch Omnia so umfassend und detailliert wie möglich beschreiben, damit Omnia die Möglichkeit hat, angemessen zu reagieren.
7 Dauer der Vereinbarung und Kündigung
7.1.
Dieser Vertrag beginnt mit einer Mindestlaufzeit von drei Monaten und wird danach automatisch in einen laufenden Dienstleistungsvertrag umgewandelt.
7.2.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Kalendermonaten einzuhalten ist. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Kündigung ausgesprochen wird.
8 Gewährleistung
8.1.
Für Mängel eines gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Softwareprodukts haftet Omnia nach den Gewährleistungsregeln des Mietrechts (§§ 536 ff. BGB), jedoch mit der Maßgabe, dass eine Schadensersatzpflicht entgegen § 536a Abs. 1 BGB nur im Falle eines Verschuldens besteht.
8.2.
Dem Auftraggeber stehen keine Gewährleistungsansprüche zu
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Softwareprodukts,
- bei einer Fehlbedienung durch den Auftraggeber,
- im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Nutzung des von Omnia zur Verfügung gestellten Softwareprodukts nicht geeignet sind,
- wenn der Auftraggeber einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und Omnia infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte oder
- wenn der Auftraggeber den Mangel bei Vertragsschluss kennt und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat.
8.3.
Soweit es sich bei den mit der Nutzung des Softwareprodukts zusammenhängenden Leistungsangeboten um reine Dienstleistungen handelt (z.B. Support-Dienstleistungen), haftet Omnia für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB).
8.4
Soweit das Softwareprodukt / die Leistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, übernimmt Omnia keine Gewährleistung, außer im Falle von Arglist.
9 Gewährleistung Haftung von Omnia
9.1.
Die Haftung von Omnia auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung), ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 beschränkt.
9.2.
Omnia haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie sonstigen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3.
Soweit Omnia nach Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Omnia bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von Omnia.
9.4.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Omnia.
9.5.
Soweit Omnia technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.6.
Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung von Omnia wegen vorsätzlichen Verhaltens, aus Garantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10 Verjährung
10.1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach Ziffern 8 und 9 beträgt bei Ansprüchen aus Sach- oder Rechtsmängeln, die der Verjährung unterliegen, sowie bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
10.2.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus grober Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 9.7 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
11 Höhere Gewalt
11.1.
Keine der Parteien ist verpflichtet, eine Verpflichtung, einschließlich einer gesetzlichen Gewährleistung und/oder vereinbarten Garantieverpflichtung, zu erfüllen, wenn sie daran durch Umstände gehindert wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen (höhere Gewalt). Unter solchen Umständen höherer Gewalt, die sich der Kontrolle von Omnia entziehen, ist ein Ereignis oder eine Reihe damit zusammenhängender Ereignisse zu verstehen, das bzw. die sich der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei entzieht, einschließlich Ausfälle des Internets oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Ausfälle des Hosting-Providers des Anbieters, Hackerangriffe, Denial-of-Service-Angriffe, Angriffe mit Viren oder anderer bösartiger Software oder Infektionen, Stromausfälle, Arbeitskämpfe, die Dritte betreffen, Katastrophen, Explosionen, Bränden, Überschwemmungen, Unruhen, Terroranschläge und Kriege.
11.2.
Erlangt Omnia Kenntnis von einem Ereignis höherer Gewalt, das zu einer Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag durch Omnia führt oder führen kann, wird Omnia den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen und ihm mitteilen, wie lange die Nichterfüllung oder Verzögerung voraussichtlich andauern wird.
11.3.
Omnia muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt abzumildern.
12 Geheimhaltung, Datenschutz und Datenverarbeitung
12.1.
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Parteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
12.2.
Der Auftraggeber informiert Omnia auf dessen Verlangen schriftlich über die Art und Weise, in der der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten nachkommt.
12.3.
Der Auftraggeber macht den Liefergegenstand und die darin enthaltenen Daten nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang dazu zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.
12.4.
Der Auftraggeber stellt Omnia von allen Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden oder wurden und für deren Verarbeitung der Auftraggeber nach dem Gesetz verantwortlich ist, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Tatsachen, auf die sich ein Anspruch stützt, Omnia zuzurechnen sind.
12.5.
Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Daten, die er bei der Inanspruchnahme einer von Omnia erbrachten Leistung verarbeitet. Der Auftraggeber garantiert gegenüber Omnia, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder die Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Die Verpflichtung aus dieser Ziffer 12.5. trifft umgekehrt Omnia für die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten.
13 Geistiges Eigentum / Rechte des Bestellers an dem Softwareprodukt
13.1.
Der Auftraggeber erklärt, dass er Eigentümer aller Omnia zur Verfügung gestellten geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte ist oder zumindest über diese Rechte verfügt.
13.2.
Das von Omnia zur Verfügung gestellte Softwareprodukt (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Rechte an dem Softwareprodukt sowie an sonstigen Gegenständen, die Omnia dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich Omnia zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Omnia entsprechende Verwertungsrechte.
13.3.
Omnia räumt dem Auftraggeber ein einfaches, d.h. nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, das Softwareprodukt bestimmungsgemäß und nur für interne Geschäftsprozesse zu nutzen.
13.4.
Alle Rechte am geistigen Eigentum, die sich aus den von Omnia im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen ergeben oder durch diese geschaffen werden, gehören Omnia, ihren Lizenzgebern oder Lieferanten. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die von Omnia hergestellten oder zur Verfügung gestellten Gegenstände, insbesondere Dateien, Angebote, Entwürfe, Strategien, Modelle, Dokumentationen, Software und andere Materialien, zu kopieren, Dritten zur Einsichtnahme oder Nutzung zu überlassen oder an Dritte zu übertragen oder zu lizenzieren, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von Omnia vor.
14 Referenzen
14.1.
Nach Unterzeichnung des Vertrags kann Omnia jederzeit den Namen und das Logo des Auftraggebers veröffentlichen oder verwenden, sofern dieser nicht schriftlich widerspricht: (i) auf der Website von Omnia, (ii) auf Marketingmaterial, (iii) auf Online-Werbebannern und (iv) in den Verkaufspräsentationen von Omnia.
14.2.
Wenn der Auftraggeber mit der Zusammenarbeit und den Ergebnissen mit Omnia zufrieden ist, ist er bereit, Omnia bei der Vermarktung zu helfen, z.B. in Form von Referenzen, Fallstudien, Bewertungen und Pressemitteilungen.
14.3.
Omnia holt die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vor der Veröffentlichung folgender Informationen ein, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind: (i) Pressemitteilung; (ii) Fallstudie oder Whitepaper auf der Website von Omnia und Marketingmaterial und Diskussion der Fallstudie oder des Whitepapers bei Verkaufspräsentationen sowie (iii) Zitat des Auftraggebers auf der Website von Omnia.
15 Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht
15.1.
Die Verträge zwischen Omnia und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens von 1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)) und der Kollisionsregeln ist ausdrücklich ausgeschlossen.
15.2.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen den Parteien ergeben, ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.